Satzung des Landkreises Greiz für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Greiz

 

Auf Grund des § 98 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) erlässt der Landkreis Greiz folgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Landkreis Greiz  ist Träger einer Einrichtung der Erwachsenenbildung. Die Einrichtung führt den Namen "Kreisvolkshochschule des Landkreises  Greiz".

(2) Die Kreisvolkshochschule hat ihren Sitz in Greiz und verfügt über Nebenstellen in Zeulenroda und Weida.

§ 2 Rechtsstatus

Die Kreisvolkshochschule ist eine öffentliche, gemeinnützige, juristisch nicht selbstständige Einrichtung des Landkreises Greiz. Sie wird als Regiebetrieb des Landkreises geführt. Die Kreisvolkshochschule Greiz ist als anerkannte förderungsberechtigte Einrichtung der Erwachsenenbildung in Thüringen durch das Thüringer Kultusministerium bestätigt.

§ 3 Zweck und Zweckerfüllung, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Bildung und Erziehung im Erwachsenenbereich.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Kursen und Lehrgängen in den Städten und Gemeinden des Landkreises. Die Kreisvolkshochschule hat die Aufgabe, den Teilnehmern in ihren Veranstaltungen die Aneignung von Fähigkeiten, Kenntnissen und Qualifikationen für Leben, Beruf und Gesellschaft zu ermöglichen. Ihr Bildungsangebot wendet sich an alle, die ihr Wissen und ihre Bildung erweitern wollen und durch lebensbegleitendes Lernen eine ständige Auseinandersetzung mit den Veränderungen des persönlichen, beruflichen und öffentlichen Lebens anstreben.

(3) Die Kreisvolkshochschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Mittel, die zur Verfügung stehen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Landkreis Greiz erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kreisvolkshochschule. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kreisvolkshochschule fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Kreisvolkshochschule oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Kreisvolkshochschule an den Landkreis Greiz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Unabhängigkeit, Benutzer

(1) Die Kreisvolkshochschule ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(2) An den Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule kann grundsätzlich jedermann ohne Rücksicht auf Vorbildung, Nationalität und Religion teilnehmen. Die Kreisvolkshochschule kann jedoch ein Mindestalter und/oder eine Mindest- oder Höchstteilnehmerzahl  festsetzen.

§ 5 Benutzungsbedingungen, Haftung

(1) Die Hausordnung der Kreisvolkshochschule, die ihrer Nebenstellen und die aller durch die Kreisvolkshochschule genutzten Räume sind von jedem Benutzer der Einrichtung zu beachten.

(2) Der Landkreis haftet den Benutzern nur für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Unberührt hiervon bleibt die Haftung des Landkreises für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach § 836 BGB.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

      

Greiz, den 04.06.2006

Landkreis Greiz

gez. Martina Schweinsburg    Dienstsiegel

Landrat