Gebührensatzung
Der Landkreis Greiz erlässt auf Grundlage der §§ 98 Abs. 1 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ThürKO (Thüringer Kommunalordnung) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen der „Kreisvolkshochschule des Landkreises Greiz“ werden Gebühren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Gebührensatzung erhoben. Gesondert anfallende Sachkosten insbesondere für den Erwerb von Lehr- und Arbeitsbüchern und sonstige Unterrichts- sowie Verbrauchsmaterialien werden, sofern sie nicht unmittelbar von den Teilnehmern zu besorgen sind, in Höhe ihres tatsächlichen Anfalls als Auslagen erhoben; die Bestimmungen dieser Satzung zu Gebühren geltend entsprechend. Auf die Entstehung zusätzlicher Kosten ist rechtzeitig hinzuweisen.
§ 2 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner und Fälligkeit
1. Die Gebührenpflicht entsteht mit Eingang der schriftlichen oder elektronischen Anmeldung, oder, wenn noch keine Anmeldung erfolgt ist, spätestens mit Teilnahme am Kurs bzw. der Veranstaltung. Die Kostenpflicht für zusätzliche Sachleistungen entsteht mit deren Anforderung bzw. Inanspruchnahme.
2. Gebührenpflichtig sind diejenigen, denen die Leistung individuell zurechenbar ist, aber auch diejenigen, die die Gebühren aufgrund einer vor der Behörde abgegebenen Erklärung übernommen haben. Individuell zurechenbar sind die Gebühren, insbesondere den Teilnehmern der Kurse bzw. Veranstaltungen, aber auch denjenigen, die zur Teilnahme angemeldet haben. Bei Minderjährigkeit sind Schuldner der oder die gesetzlichen Vertreter, bei juristischen Personen ist Schuldner nur die juristische Person. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
3. Die Gebühren werden fällig binnen 7 Tagen nach Anmeldung bzw. Anforderung, spätestens aber mit Teilnahme bzw. Inanspruchnahme der Leistung.
§ 3 Bemessung der Gebühr
1. Die Höhe der Gebühr für die einzelnen Angebote der Kreisvolkshochschule orientiert sich an den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen jeweils ansatzfähigen Kosten der Durchführung der Kurse bzw. Veranstaltungen. Hierzu gehören insbesondere die Personal- und Honorarkosten, die Anzahl der Unterrichtsstunden sowie sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schaffung der sächlichen Voraussetzungen zur Durchführung.
2. Davon ausgehend ist die Höhe der Gebühr des Angebots für den einzelnen Teilnehmer unter Berücksichtigung der in Punkt 3 bezeichneten Teilnehmerzahl so zu bemessen, dass zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert bzw. dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebühr darf die ansatzfähigen Kosten mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer umfassenden Verwirklichung der Ziele des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes unterschreiten.
3. Bei der Kalkulation der Gebühren ist von einer Teilnehmerzahl von mindestens 8 Personen auszugehen. Wird die kalkulierte Mindestteilnehmerzahl voraussichtlich unterschritten, hat der Leiter der Kreisvolkshochschule unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Erwägungen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen Kurse und Veranstaltungen dennoch durchgeführt werden sollen. Im Rahmen der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit es durchsetzbar ist, die fehlende Teilnehmerzahl durch Erhöhung der Gebühr zu kompensieren; der Rahmen des § 4 Punkt 1 darf in diesem Fall überschritten werden. Für die Durchführung aus Gründen von Angebotsvielfalt, Kundenbindung und -gewinnung, Profilierung der Kreisvolkshochschule und gesellschaftlicher Relevanz kann darüber hinaus sprechen, dass die möglichen Erträge zumindest die direkten Aufwendungen (Honorar-, Fahrt- und Mietkosten etc.) decken.
4. Für Kurse, die der Gewinnung neuer Kunden dienen, können gebührenfrei Probestunden angeboten werden.
5. Bei ausgewählten Angeboten (Kurse zur Vorbereitung eines allgemeinen Schulabschlusses, Prüfungen, Firmenkursen, Studienfahrten und -reisen, Sonderveranstaltungen etc.) berechnet sich der Gebührensatz nach betriebswirtschaftlichen Kriterien und wird kostendeckend kalkuliert.
§ 4 Höhe der Gebühr und Kostenfestsetzung
1. Die Gebühr pro Unterrichtseinheit beträgt zwischen 2,50 € und 10,00 €. Dieser Rahmen gilt nicht für Angebote im Sinne des § 3 Punkt 5, die zwingend kostendeckend zu kalkulieren sind.
2. Unabhängig von Punkt 1 ist von jedem Gebührenschuldner eine Anmelde- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,00 € zu entrichten.
3. Im Falle einer nachträglichen Aufnahme von Teilnehmern in laufende Einzelveranstaltungen, Vorträge oder Wochenendseminare wird die Gebühr in voller Höhe erhoben. Bei nachträglicher Aufnahme von Teilnehmern in laufende Kurse zahlen die Teilnehmer nur die Unterrichtseinheiten ab Einstieg; der Umfang einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.
4. Zusätzlich im Rahmen der Benutzung anfallende Sachkosten, insbesondere für Lehr- und Arbeitsbücher und sonstige Unterrichts- sowie Verbrauchsmaterialien werden in Höhe der entstandenen Aufwendungen als Auslagen erhoben.
5. Anfallende Gebühren sind grundsätzlich vorab und in voller Höhe zu entrichten. Die Zahlung hat in der Regel unbar zu erfolgen
6. Für den Fall, dass die Leistungen des Landkreises Greiz der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die zu entrichtenden Gebühren um die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
§ 5 Ermäßigungen
1. Ermäßigungen werden auf Antrag für Schüler, Auszubildender, Studenten, Wehrdienstleistende, Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes und Sozialpassinhaber gewährt. Die entsprechenden Voraussetzungen sind in geeigneter Form (Ausweis, Schul- oder Studienbescheinigung, etc.) gegenüber der Kreisvolkshochschule nachzuweisen. Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt. Die Ermäßigung beträgt in diesen Fällen 25% der normalen Angebotsgebühr.
2. Der Antrag auf Ermäßigung ist in schriftlicher Form zu stellen. Die Berechtigung ist nachzuweisen. Anträge, zwischen deren Eingang und Kurs- bzw. Veranstaltungsbeginn weniger als 14 volle Kalendertage liegen, bleiben unberücksichtigt; gleiches gilt für unvollständige Anträge bzw. Anträge, denen der Berechtigungsnachweis fehlt.
3. Eine Ermäßigung wird nicht gewährt, sofern der Umfang der Ermäßigung einen Betrag von 5,00 € nicht übersteigen würde. Ausgenommen von der Ermäßigung sind auch die in § 4 Punkt 2, 4 sowie 5 genannten Fälle, ferner Veranstaltungen im Sinne des § 3 Abs. 5.
§ 6 Gebührenerstattung und Unterrichtsausfall
1. Die Gebühr entfällt bzw. wird erstattet, wenn der Teilnehmer seine Teilnahme spätestens 4 Wochen vor Beginn des Angebotes in schriftlicher Form absagt. Der Bestand der Anmelde- und Bearbeitungsgebühr bleibt davon unberührt, dito bereits entstandene Auslagen.
2. Im Übrigen gilt, dass die Nichtinanspruchnahme des Angebotes oder von Teilen des Angebotes aus Gründen, die in die Verantwortungs- und Risikosphäre des Teilnehmers fallen, nicht zu einem vollständigen oder anteiligen Wegfall der Gebührenpflichtigkeit bzw. zu einer entsprechenden Erstattung bereits gezahlter Beträge führt, sofern nicht in der Person des Teilnehmers ein triftiger Grund vorliegt. Ein Grund ist triftig, wenn er unvorhersehbar, unabwendbar und plötzlich eintritt und dadurch eine Teilnahme unmöglich oder unzumutbar wird. Auch in diesem Fall hat eine Erstattung jedoch zu unterbleiben, wenn die Höhe der Erstattung einen Betrag von 5,00 € nicht übersteigen würde.
3. Werden Kurse bzw. Veranstaltungen vor Beginn durch die Kreisvolkshochschule abgesagt, entfällt die Gebührenpflicht; ggf. bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten. Wird ein begonnener Kurs eingestellt bzw. abgebrochen, besteht anteilige Erstattungspflicht. Bei Abbruch sonstiger begonnener Veranstaltungen ist vom Leiter der Kreisvolkshochschule über das Bestehen von Erstattungsansprüchen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
4. Fallen geplante Kursstunden aus, so sind diese grundsätzlich zu einem Nachholtermin anzubieten, andernfalls sind die Gebühren mit Ausnahme der Anmelde- und Bearbeitungsgebühr anteilig zu erstatten sind.
5. Der Ausschluss von Teilnehmern aus wichtigem Grund lässt den Bestand von Gebührenpflichten unberührt. Wichtige Ausschlussgründe in diesem Sinne sind z. B. gemeinschaftswidriges Verhalten durch anhaltende Störung des Kurs- und Veranstaltungsbetriebes, durch Straftaten, insbesondere Ehrverletzungen, durch Nutzung der Angebote zu zweckfremden Zielen in Veranstaltungen, durch Diskriminierung einzelner Teilnehmer, Verstöße gegen die Hausordnung etc.
§ 7 Inkrafttreten
1. Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Greiz in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 11. Mai 2004 außer Kraft.
Landratsamt Greiz
Greiz, den 19.01.2023
gez. Martina Schweinsburg - Siegel -
Landrätin