Satzung

Der Landkreis Greiz erlässt auf Grundlage der §§ 98 Abs. 1 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 5 und 3 Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThürEBG) folgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Landkreis Greiz ist Träger einer Einrichtung der Erwachsenenbildung im Sinne des Thüringer Erwachsenbildungsgesetz (ThürEBG). Die Einrichtung führt den Namen „Kreisvolkshochschule des Landkreises Greiz“.

(2) Sitz und Unterrichtsort der Kreisvolkshochschule ist die Stadt Greiz. Die Kreisvolkshochschule ist bei Bedarf im Rahmen ihres finanziellen und personellen Leistungsvermögens zur Errichtung von dezentralen Unterrichtsorten in anderen Städten und Gemeinden bzw. Durchführung von Maßnahmen der Erwachsenenbildung berechtigt. Das Kurs- und Veranstaltungsangebot der Kreisvolkshochschule kann auch in Form von Onlineveranstaltungen geplant und angeboten werden.

§ 2 Rechtsform

Die Kreisvolkshochschule ist eine juristisch nicht selbstständige und nicht parteifähige öffentlich-rechtliche Einrichtung des Landkreises Greiz, die gemeinnützigen Zwecken verpflichtet ist. Sie wird als Regiebetrieb des Landkreises geführt und ist Teil der unmittelbaren Verwaltung. Die Kreisvolkshochschule Greiz ist als anerkannte förderungsberechtigte Einrichtung der Erwachsenenbildung in Thüringen durch das für Erwachsenenbildung zuständige Thüringer Ministerium im Sinne von § 8 Abs. 1 ThürEBG bestätigt.

§ 3 Aufgabe und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck der Einrichtung ist die Förderung der Erwachsenenbildung. Sie verfolgt die Ziele und Aufgaben des ThürEBG. Die Kreisvolkshochschule des Landkreises Greiz dient der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Bildung. Sie hat dazu ein möglichst umfassendes und vielfältiges Angebot zu erstellen, welches sich am bestehenden Bedarf und den individuellen Bedürfnissen der Bürger orientiert.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Kursen und Lehrgängen in den Städten und Gemeinden des Landkreises. Die Kreisvolkshochschule hat die Aufgabe, den Teilnehmern in ihren Veranstaltungen die Aneignung bzw. Vertiefung von Fähigkeiten, Kenntnissen und Qualifikationen für Leben, Beruf und Gesellschaft zu ermöglichen. Ihr Bildungsangebot wendet sich an alle, die ihr Wissen und ihre Bildung erweitern wollen und durch lebensbegleitendes Lernen eine ständige Auseinandersetzung mit den Veränderungen des persönlichen, beruflichen und öffentlichen Lebens anstreben.

(3) Die Kreisvolkshochschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nach den §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). Sie ist selbstlos tätig im Sinne des § 55 AO. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Mittel, die zur Verfügung stehen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kreisvolkshochschule fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Unabhängigkeit, Benutzer

(1) Die Kreisvolkshochschule ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(2) An den Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule kann grundsätzlich jedermann ohne Rücksicht auf sein Geschlecht, Vorbildung, soziale und beruflichen Stellung, politische oder weltanschauliche Orientierung, Nationalität und Religion teilnehmen. Die Kreisvolkshochschule kann jedoch ein Mindestalter und/oder eine Mindest- oder Höchstteilnehmerzahl festsetzen.

(3) Die Nutzung erfolgt im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Leistungsbeziehung.

§ 5 Leitung

(1) Die Kreisvolkshochschule wird von einer hauptamtlichen pädagogischen Fachkraft geleitet. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig.

(2) Die Verwaltungsaufgaben der Kreisvolkshochschule werden von der Geschäftsstelle der Kreisvolkshochschule wahrgenommen.

(3) Der Leiter der Kreisvolkshochschule ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der Kreisvolkshochschule auf der Basis des ThEBG, dieser Satzung und etwaiger Beschlüsse des Kreistages. Er ist verantwortlich für die laufende Geschäftsführung der Kreisvolkshochschule. Ihm obliegt die pädagogische, organisatorische und verwaltungsmäßige Verantwortung (für Lehrstoffe, -inhalte und -methoden, Planung von Kursangeboten und Veranstaltungen, fachliche Information und Weiterbildung, Qualitätskontrolle, Bildungsberatung, Netzwerkarbeit, die Gewinnung nebenberuflichen Kursleiter und Referenten auf Honorarbasis, Vorschlag und Beteiligung an personellen Entscheidungen hauptamtlich Beschäftigter des Landkreises, die Erstellung von Stundenplänen, Überwachung der Umsetzung des Kurs- und Veranstaltungsangebotes, Analyse und Planung, Erstellung des Haushaltsvorschlages, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Durchführung von Veranstaltungen, die Entscheidung über das Zustandekommen von Kursen und die Festlegung der Gebührenhöhe, die Ausübung des Hausrechts etc.).

(4) In Erfüllung dieser Aufgaben ist die Leitung den pädagogischen Mitarbeitern sowie dem Verwaltungs- und Hauspersonal weisungsberechtigt sowie zur Auswahl und Verpflichtung freiberuflicher Lehrkräfte (Honorarkräfte) berechtigt. Im Rahmen der ihr erteilten Vollmacht ist die Leitung auf Basis der einschlägigen Haushaltsansätze berechtigt, selbstständig Rechts-geschäfte abzuschließen und über die dafür im Haushaltsplan für die Kreisvolkshochschule bereitgestellten Mittel zu verfügen.

(5) Die Kreisvolkshochschule ist in die hierarchischen Strukturen des Landkreises eingebettet.

§ 6 Lehrkräfte

An der Kreisvolkshochschule sind fachlich qualifizierte Lehrkräfte (pädagogische Mitarbeiter) in Voll- und Teilzeit sowie auf Basis von Honorarverträgen tätig.

§ 7 Finanzierung

(1) Die Kreisvolkshochschule finanziert ihre Arbeit aus den Gebühren ihrer Teilnehmer, aus Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuweisungen des Freistaates, Zuschüssen und Zuwendungen Dritter sowie den ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln des Landkreises.

(2) Anfall und Höhe der Teilnehmergebühren sind in der Gebührensatzung der „Kreisvolkshochschule des Landkreises Greiz“ geregelt.

§ 8 Kursleiter und Referenten

(1) Die Kursleiter und Referenten üben ihre Tätigkeit an der Kreisvolkshochschule im Allgemeinen nebenberuflich aus. Kursleiter und Referenten erhalten jeweils für die Dauer eines Kurses oder einer Veranstaltung an der Kreisvolkshochschule einen Lehrauftrag und eine Honorarvereinbarung.

(2) Basierend auf der gültigen Honorarordnung wird durch den Leiter der Kreisvolkshochschule die jeweilige Vergütung der Lehrkraft festgelegt.

(3) Die Abs. 1 und 2 treffen nicht für festangestellte Mitarbeiter des Landratsamtes zu.

§ 9 Benutzungsbedingungen, Haftung

(1) Die Hausordnung der Kreisvolkshochschule und die aller durch die Kreisvolkshochschule genutzten Räume in den dezentralen Unterrichtsorten sind von jedem Benutzer der Einrichtung zu beachten.

(2) Der Landkreis haftet den Benutzern nur für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Unberührt hiervon bleibt die Haftung des Landkreises für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach § 836 BGB.

(3) Die Teilnehmer der VHS haften gegenüber dem Landkreis Greiz für Schäden, die sie verschulden, nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Greiz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreisvolkshochschule des Landkreises Greiz vom 04. Juni 2004 außer Kraft.

Greiz, den 19.01.2023

Landkreis Greiz

gez. Martina Schweinsburg - Siegel -

Landrat

 

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